Brücke bis 1,5 m Grabenbreite, befahrbar für alle Fahrzeuge, die auf der angrenzenden Fahrbahn zugelassen sind.
Provisorische Abdeckung von Gräben herstellen, instandhalten und abtragen, einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse, Anrampungen, Wehren, Verkehrs- und Warntafeln sowie Beleuchtung gemäß ÖNORM.