Für das Ummauern (Umm.) von querenden Leitungen bis zu einem Querschnitt von 0,05 m2, die vor dem Errichten von Wänden bestehen, einschließlich Trennlage (Bewegungsfuge) und abschneiden der Trennlage an der Wandoberfläche.
Aufzahlung (Az) auf Zwischenwände (nicht tragende Wände).