Abgerechnet wird die Länge der Absturzkante.
Umwehrung (Geländer) an Absturzkanten (auch bei Schrägen), mit Ausnahme von im Zusammenhang mit Gerüsten stehenden Maßnahmen, bestehend aus Brust-, Mittel- und Fußwehren, bei Stiegenläufen ohne Fußwehr.