LBHB18 - 011316B

Beleuchtung in Gebäuden vorhalten Wo



Langtext:

Vorhalten ohne Energieverbrauch, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeiten oder Stillliegezeit.


Pos. Text:
011316 Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege in Gebäuden (z.B. Flure, Schleusen,...

Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege in Gebäuden (z.B. Flure, Schleusen, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller). Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens 15 Lux. Alle Leuchten, Schalter und Leitungen sind in den Einheitspreis einkalkuliert. Das Installationsmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers.



BAS: -


Preis, Detailkalkulation

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