Bei Höhen von Gewölben bis 5,0 m. Abgerechnet nur der über der Höhe von 3,2 m liegende Teil.
Aufzahlung (Az) auf die Positionen Instandsetzen von Decken- und Gewölbeputz aller Art für die Erschwernisse bei Decken oder Gewölbehöhen über 3,2 m, einschließlich der Gerüstmehrkosten, ohne Unterschied der Prozentsätze.