Stahlspundbohlen belassen auf Anordnung des Auftraggebers. Im Einheitspreis sind alle Nebenarbeiten, jedoch nicht das Schneiden einkalkuliert. Abgerechnet wird die tatsächlich verbleibende Spundwandfläche. Bei einer Restlänge der Bohle bis zu 3,0 m wird diese als Verschnitt vergütet.