LBHB17 - 011316C

Beleucht. in Gebäude Betrieb VE



Langtext:

Die Abrechnung der Stromkosten erfolgt durch gemeinsame Zwischenzählerablesung mit dem Auftraggeber. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = kWh).


Pos. Text:
011316 Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege...

Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege in Gebäuden, wie z.B. Flure, Schleusen, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens 15 Lux. Sämtliche Leuchten, Schalter, Leitungen, Zwischenzähler und dergleichen sind im Einheitspreis einkalkuliert. Das Installationsmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Planungsangabe:



BAS: -


Preis, Detailkalkulation

Newsletter

Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden.

Newsletter ­bestellen