LBHB17 - 011316B

Beleucht. in Gebäuden vorhalten Mo



Langtext:

Vorhalten ohne Energieverbrauch, ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit.


Pos. Text:
011316 Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege...

Allgemeinbeleuchtung für die Hauptverkehrswege in Gebäuden, wie z.B. Flure, Schleusen, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller. Die Beleuchtungsstärke beträgt mindestens 15 Lux. Sämtliche Leuchten, Schalter, Leitungen, Zwischenzähler und dergleichen sind im Einheitspreis einkalkuliert. Das Installationsmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Planungsangabe:



BAS: -


Preis, Detailkalkulation

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